Behandlung

Kinder kosten Geld – Kinderwunschbehandlungen leider auch

Die Kosten für Kinderwunschbehandlungen lassen sich nicht allgemein gültig beziffern. Sie hängen ab von Faktoren wie der genauen Diagnose, den notwendigen Medikamenten, der gewählten Praxis oder Klinik und individuellen Vereinbarungen und Programmen der Krankenkassen.

Fest steht allerdings, dass mit der Gesundheitsreform 2004 die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für Kinderwunschbehandlungen deutlich reduziert wurden. Seitdem müssen Paare 50 Prozent der Kosten für die ersten drei Versuche und die kompletten Kosten für den vierten und weitere Versuche übernehmen. Eine Situation, die vielen Paaren die Entscheidung für ihr Wunschkind deutlich erschwert.

Was bezahlt die Krankenkasse?

Seit dem 1.1.2004 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur noch 50 Prozent der Behandlungskosten und der Medikamente – die restlichen 50 Prozent müssen von den Patienten getragen werden. Die Kosten für die Diagnostik der ungewollten Kinderlosigkeit werden grundsätzlich vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Für die Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse gelten folgende Bedingungen und Einschränkungen:

Das Kinderwunschpaar muss miteinander verheiratet sein.

Es werden nur noch 3 Behandlungszyklen zu 50 Prozent erstattet.

Die obere Belastungsgrenze von 2 Prozent des Jahreseinkommens gilt hierfür nicht.

Das Alter der Frau muss zwischen 25 und 40 Jahren und das Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren liegen.

Vor Beginn der Behandlung ist bei der Kasse ein Kostenplan über die geplante Behandlung einzureichen. Der Kostenplan muss die Diagnose, die geplante Behandlungsmethode und die voraussichtlichen Kosten und Dauer der Behandlung enthalten.

Kosten im europäischen Ausland (EU Staaten) werden nur Ärzten mit Kassenzulassung erstattet, wie es auch in Deutschland der Fall wäre. Es werden nur Leistungen erstattet, die auch in Deutschland erstattungsfähig sind. Zudem müssen alle Leistungen der vorgenommenen Behandlung mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz (ESchG) übereinstimmen, sonst übernimmt die Krankenkasse keine Kosten. Bei Klinikaufenthalten ist eine vorherige Zusage der Kasse erforderlich.

Generell ist es empfehlenswert, mit der Krankenkasse frühzeitig in Kontakt zu treten, um den auftretenden Kostenrahmen möglichst gut abschätzen zu können.

Übersicht:

Behandlungsverfahren

Wird von den gesetzlichen Kassen zu Prozent bezahlt

Stimulation:
Ohne Insemination

Nicht begrenzt

Insemination:
Im Spontanzyklus oder mit Timing

8 Zyklen

Im stimulierten Zyklus (Gonadotropine)

3 Zyklen

IVF und/oder ICSI:

3 Zyklen

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gelten für bis zu drei Behandlungszyklen (IUI stimuliert, IVF und ICSI). Ab dem 4. Versuch müssen die kompletten Kosten vom Patienten getragen werden. Aber nicht jede Kinderwunschbehandlung zählt automatisch als Behandlungszyklus. Denn Kinderwunschbehandlungen, die zu einer Schwangerschaft führen, aber – leider – mit einer Fehlgeburt enden, werden ebenso wie Behandlungszyklen, die VOR der Punktion abgebrochen wurden, von den Krankenkassen nicht als erfolgsloser Behandlungszyklus gewertet.

Zählweise bei klinischen Schwangerschaften

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gelten für drei Behandlungszyklen (IUI stimuliert, IVF und ICSI).

Ein Beispiel für die Behandlungsmethode ICSI mit 3 genehmigten Versuchen veranschaulicht diese Praxis so:

Kinderwunsch-
behandlung

Ergebnis

wird auf Höchstzahl angerechnet

Hier Tabelle von alter Seite einsetzen http://www.wunschkind.de/fuer-betroffene/kosten/gkv-kostenuebernahmen/zaehlweise-bei-klinischen-schwangerschaft/index.html

verbleibende
Versuche

1

Ohne Schwangerschaft

Ja

2

2

Schwangerschaft mit anschließender Fehlgeburt

Ja

1

3

Ohne Schwangerschaft

Ja

0

Es besteht nun kein Anspruch auf Kostenübernahme
durch die Krankenkasse für weitere Versuche.

 

Welche Krankenkasse trägt aber die Kosten, wenn die Ehepartner bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind? Wie wird verfahren, wenn der eine privat, der andere gesetzlich versichert ist?

Ein Paar, unterschiedliche Krankenversicherungen

Sind beide Ehepartner gesetzlich versichert, werden bei einer ICSI-Behandlung die Kosten nicht ausschließlich der Krankenkasse des Ehemannes bzw. der Krankenkasse der Ehefrau zugeordnet. Stattdessen werden die Einzelansprüche der Ehegatten lückenlos zu einem gemeinschaftlichen Anspruch der Ehegatten ergänzt. Hierbei kommt es nicht darauf an, bei wem die Ursache für die Kinderlosigkeit zu suchen ist.

Ist dagegen ein Ehegatte gesetzlich und der andere Ehegatte privat versichert, wird anders verfahren: Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass im Falle eines privat versicherten Mannes und seiner gesetzlich versicherten Ehefrau alle Behandlungskosten, die mit einer Fertilitätsstörung des Mannes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, von der privaten Kasse des Mannes zu tragen sind. Zum Urteil

Vom Bundesverband reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e.V. gibt es Empfehlungen, wie bei unterschiedlicher Krankenversicherung der Ehepartner zu verfahren ist. Diese Empfehlungen sind im Einzelnen (noch) nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt:

Hier Tabelle von http://www.wunschkind.de/fuer-betroffene/kosten/gkv-kostenuebernahmen/unterschiedliche-krankenkassen-der-ehepartner/index.html

1. Beide Ehepartner GKV

Ehemann zeugungsfähig

Ehefrau zeugungsunfähig

seine GKV trägt Kosten für Untersuchung und Aufbereitung ggf. einschließlich Kapazitation des Spermas

ihre GKV trägt sämtliche Kosten für extrakorporale Maßnahmen sowie die Kosten für Hormone, Eizellentnahme, etc.

Ehemann zeugungsunfähig

Ehefrau zeugungsfähig

seine GKV trägt Kosten für Untersuchung und Aufbereitung ggf. einschließlich Kapazitation des Spermas

ihre GKV trägt sämtliche Kosten für extrakorporale Maßnahmen sowie die Kosten für Hormone, Eizellentnahme, etc.

Ehemann zeugungsunfähig

Ehefrau zeugungsunfähig

seine GKV trägt Kosten für Untersuchung und Aufbereitung ggf. einschließlich Kapazitation des Spermas

ihre GKV trägt sämtliche Kosten für extrakorporale Maßnahmen sowie die Kosten für Hormone, Eizellentnahme, etc.

Sind beide Ehepartner bei derselben GKV, kann die Frau die Ansprüche alleine geltend machen, da nach der Rspr. Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei entsprechender Indikation beiden Ehegatten unabhängig davon zustehen, bei wem die Ursache zu suchen ist; behandelt wird die Ehesterilität (Behandlungsprinzip).

2. Beide Ehepartner PKV

Ehemann zeugungsfähig

Ehefrau zeugungsunfähig

seine PKV ist nicht eintrittspflichtig

ihre PKV trägt sämtliche Kosten

Ehemann zeugungsunfähig

Ehefrau zeugungsfähig

seine PKV trägt sämtliche Kosten

ihre PKV ist nicht eintrittspflichtig

Ehemann zeugungsunfähig

Ehefrau zeugungsunfähig

seine PKV trägt seine Kosten (ICSI)

ihre PKV trägt ihre Kosten (IVF)

 

3. Ein Ehepartner PKV; der andere Ehepartner GKV

3.1 Ehemann PKV; Ehefrau GKV

Ehemann zeugungsfähig

Ehefrau zeugungsunfähig

seine PKV ist nicht eintrittspflichtig

ihre GKV trägt sämtliche Kosten für extrakorporale Maßnahmen sowie die Kosten für Hormone, Eizellentnahme, etc.

Ehemann zeugungsunfähig

Ehefrau zeugungsfähig

seine PKV trägt sämtliche Kosten

sie hat einen eigenen Anspruch gegenüber ihrer GKV auf 50 Prozent ihrer Kosten

Ehemann zeugungsunfähig

Ehefrau zeugungsunfähig

seine PKV trägt die gesamten Kosten von Beiden

sie hat einen eigenen Anspruch gegenüber ihrer GKV auf 50 Prozent ihrer Kosten

3.2 Ehemann GKV; Ehefrau PKV

Ehemann zeugungsfähig

Ehefrau zeugungsunfähig

er hat einen eigenen Anspruch gegenüber seiner GKV auf 50 Prozent seiner Kosten

ihre PKV trägt sämtliche Kosten

Ehemann zeugungsunfähig

Ehefrau zeugungsfähig

er hat einen eigenen Anspruch gegenüber seiner GKV auf 50 Prozent seiner Kosten und der extrakorporalen Kosten

ihre PKV ist nicht eintrittspflichtig

Ehemann zeugungsunfähig

Ehefrau zeugungsunfähig

seine GKV trägt seine Kosten zu 50 Prozent (ICSI)

ihre PKV trägt ihre Kosten (IVF); ihre PKV trägt die Gesamtkosten, wenn aufgrund ihrer Verursachung die Behandlungsmaßnahme medizinisch indiziert ist

Hier müsste es an sich zu einem Ineinandergreifen des Urteils des BGH vom 03. März 2004 und dem Urteil des BSG vom 03. April 2001 kommen.

Zumindest in der Pressemitteilung zu dem Urteil des BSG heißt es ausdrücklich: „Ist nur der eine Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss diese zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes auch die bei dem anderen Ehepartner durchgeführten Maßnahmen bezahlen, wenn dessen Zeugungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist und er deshalb von seiner privaten Krankenversicherung keine Leistungen erhält.“
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Eine kleine Erleichterung bietet eventuell die steuerliche Absetzbarkeit der Behandlungskosten. Sie kann allerdings nicht von jeder behandelten Person in Anspruch genommen werden.

Steuerliche Absetzbarkeit

Eheleute können die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung steuerlich absetzen.

Nach Rechtsprechung des BFH vom 10.05.2007 können auch Unverheiratete die Leistungen unter nachgenannten Voraussetzungen geltend machen: Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.

Wunschkind e.V. setzt sich für eine finanzielle Entlastung von Kinderwunschpaaren ein. Deswegen haben wir gemeinsam mit unseren Partnern die Initiative Wunschkind – Zukunft für Deutschland ins Leben gerufen und setzen uns für ein partnerschaftliches Modell der Finanzierung von Kinderwünschen ein.
Mehr dazu erfahren Sie unter dem Stichpunkt Initiative