Danach wurde die dortige Beklagte unter Berufung auf § 27a SGB IV a.F. verurteilt, sämtliche Kosten der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen, d.h. insbesondere auch die Kosten für die IVF-Behandlungseinheiten an der Ehefrau zu übernehmen. Das erkennende Gericht knüpft insoweit überzeugend an das allgemein im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geltende und anerkannte sog. Behandlungsprinzip an. Danach ist maßgeblich für die Einstandspflicht der Krankenkasse nicht die Erkrankung nur des einzelnen Krankenversicherten, „sondern die Unfähigkeit des Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung“. Diese ungewollte Kinderlosigkeit kann aber zwingend nur im Rahmen einer einheitlichen Behandlung der Eheleute, also auch des ggf. nicht gesetzlich versicherten Ehepartners erreicht werden. Die gesetzliche Krankenkasse ist mithin zur Übernahme der einheitlichen Behandlungskosten auch dieses Ehepartners verpflichtet.
Das Sozialgericht Trier verweist ergänzend auch auf die korrespondierende aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem jüngsten Urteil vom 03.03.2004. Dort war im Rahmen privater Versicherungsverhältnisse ebenfalls auf eine einheitliche Kostenlast im Rahmen gemischt versicherter Paarkonstellationen entschieden worden.
Zwar wurde gegen das Urteil des Sozialgerichtes Trier nach derzeitigem Kenntnisstand das Berufungsverfahren eingeleitet. Es ist mithin davon auszugehen, dass die dortige Beklagte eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichtes wird herbeiführen wollen. Gleichwohl stellt das bisherige erstinstanzliche Urteil bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Richtung weisende Tendenz der Rechtssprechung im Sinne gemischversicherter Kinderwunschehepaare dar, die bei Ihrer Argumentation gegenüber gesetzlichen Krankenkassen angeführt werden sollte.
Also meine Frau PKV und ich GKV und auch verursacher stehen gerade genau vor dieser Hürde die PKV meiner Frau übernimmt nichts weil die sagen meine Frau ist es nicht schuld und aber die Beihilfe übernimmt 50% und meine GKV übernimmt 50% allerdings nur von dem Behandlungsanteil der mich betrifft beim Verfahren IVF was wie ich finde echt ein witz ist 50% von 80€ . Jetzt bin ich mir nicht sicher muss die GKV nun die Gesamtkosten meiner Frau mit tragen oder bleiben wir bis suf den Teil von der Beihilfe auf den Kosten sitzen ?